Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilura Büro- und Objekteinrichtungs GmbH (Stand: Juli 2010)
1. Geltungsbereich
1.1 Die AGB der Wilura Büro- und Objekteinrichtungs GmbH („Auftragnehmer“ – „AN“) gelten nur für Verträge zwischen dem AN und Verbrauchern, die nicht über Fernkommunikationsmittel (§ 312 b Abs. 2 BGB) zustandekommen.
1.2 Die AGB gelten für die Lieferungen und Leistungen des AN („Lieferung“) an den Vertragspartner des AN („Auftraggeber“ – „AG“) auf Grund des zwischen AN und AG („Parteien“) geschlossenen Vertrages („Vertrag“).
1.3 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag Dritter zu bedienen.
2. Angebot
2.1 Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich und abschließend in der Technischen Spezifikation des AN festgelegt.
2.2 An den zum Angebot des AN gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Plänen etc. („Unterlagen“) behält sich dieser alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem AN nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen.
2.3 An das Angebot hält sich der AN 14 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
3. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die ver traglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil der AN von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat des AN für die Lieferung erschöpft ist, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall wird der AG unverzüglich darüber informiert, dass die vereinbarte Lieferung nicht zur Verfügung steht.
4. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
4.1 Preise gelten ab Sitz des AN („Erfüllungsort“). Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Porto und Versandkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der AN wird den AG unverzüglich über die Lieferungsverzögerung informieren.
4.3 Kommt der AG in Zahlungsverzug, kann der AN Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. gemäß § 247 BGB verlangen.
4.4 Falls dem AN ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der AN berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.5
Die Gefahr geht auf den AG über, sobald der AN die Lieferung der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder dem AG selbst übergeben hat.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Sind von den Parteien keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt, Rechte an der Lieferung
Die Lieferung bleibt Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den AG aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche.
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der AN wie folgt:
8.1 Die Teile der Lieferung sind nach Wahl des AG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8.2 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.3).
8.3 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Ablieferung der Lieferung.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (11.) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen entweder (1) infolge fehlerhafter Bedienung oder Behandlung, oder (2) aufgrund äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
8.6 Der AG wird offene Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Leistung schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem AN anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung offener Mängel ausgeschlossen.
8.7 Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Versandkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese darauf beruhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist.
9. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der AN die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AG innerhalb der in 8.3 bestimmten Frist wie folgt:
9.1.1 Der AN wird auf seine Kosten und nach Wahl des AG für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts-oder Minderungsrechte zu.
9.1.2 Die Pflicht des AN zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach 11.
9.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des AN bestehen nur, soweit der AG den AN über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem AN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der AG die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 AnsprüchedesAGsindausgeschlossen,soweiterdieSchutzrechtsverletzungzuvertreten hat.
9.3 Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine vom AN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AG verändert oder zusammen mit nicht vom AN gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 9. entsprechend.
10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom AG nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt bleibt unberührt.
10.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (4.2) die wir tschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht ver tretbar ist,steht demAN das Rücktrittsrecht zu.Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
11.1.1 Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der AN haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des AG.
11.1.2 Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
11.1.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
11.2 Soweit die Haftung des AN gemäß 11. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
11.3 Soweit dem AG gemäß 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab Lieferung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den Regelungen in 11. nicht verbunden.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck und Wechselforderungen – ist Hürth.
13. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Wilura Büro- und Objekteinrichtungs GmbH
geschäftsführender Gesellschafter: Wilhelm Ludwig Raabe
Bachstraße 63
50354 Hürth
Telefon +49(0)2233 3955-0
Fax +49(0)2233 63320
www.wilura.de
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